Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen (AELB)
Allgemeine Lieferbedingungen
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I. Geltung der Einkaufsbedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die wir als Käufer oder Besteller abschließen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von den AELB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die AELB gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen, obwohl uns entgegenstehende oder von den AELB abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind.
2. Die AELB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
3. Ergänzend gelten die Incoterms 2010, soweit sie nicht im Widerspruch zu den AELB oder den sonstigen zwischen uns und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen stehen.
4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über die AELB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen
1. Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von uns zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht oder ein Gegenangebot unterbreitet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Widerspruchs oder des Gegenangebots bei uns. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, sind wir berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.
III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten DIN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Wir übernehmen nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, uns bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
4. Der Lieferant hat die jeweils gültigen Vorschriften „Warenanlieferung für externe Lieferanten“ von uns zu beachten.
5. Der Lieferant übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Ware auf eigene Kosten. Bei der Entsorgung sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
IV. Änderung der Leistung
1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies uns unverzüglich mitzuteilen. Wir werden dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
2. Wir können jederzeit Änderungen des Auftrages bzw. des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht mehr eingehalten werden können, oder die Notwendigkeit einer Erhöhung der vereinbarten Preise verbunden ist, so hat der Auftragnehmer uns unverzüglich darauf hinzuweisen und einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich zu unterbreiten. Andernfalls gelten die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den abgeänderten Auftrag.
V. Lieferzeit
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart und haben wir uns bereit erklärt, den Transport der Ware zu übernehmen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4 für vom Spediteur verursachte Lieferverzögerungen.
2. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern können, hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer von der Verzögerung zu benachrichtigen.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse im Bereich von uns berechtigen uns – unbeschadet der sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine nur unerhebliche Verringerung des Bedarfs von uns zur Folge haben.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
5. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangener Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den Auftragnehmer mit dem Eintritt des Verzuges. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den Auftragnehmer nicht seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierenden Haftungen.
VI. Gefahrenübergang, Eigentumsübergang, Dokumente
1. Die Gefahr und das Eigentum gehen mit Ablieferung der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger auf uns über. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage im Betrieb von uns verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme auf uns über. Alle Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch uns unwirksam.
2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Rechnungen sind gleichzeitig mit Warenabsendung unter Angabe der Bestellnummer an uns zu senden. Zur Vermeidung verzögerter Bearbeitung bei uns sind Rechnungen nicht den Warenlieferungen beizufügen, sondern mit gesonderter Post zu übermitteln; andernfalls gilt Ziffer VII. 3. entsprechend.
VII. Preise und Zahlung
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis insbesondere die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von uns angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.
3. Wenn Rechnungen des Lieferanten weder unsere bestellende Abteilung und das Bestelldatum noch die dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummer erkennen lassen, verlängert sich die Zahlungsfrist um weitere 2 Wochen.
4. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
5. Die Zahlungen erfolgen jeweils innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Ist vereinbart, dass der Lieferant auch Teilrechnungen legen darf, wird für die einzelnen innerhalb der vereinbarten Skontofrist bezahlten Teil- und Schlussrechnungen ein Skonto auch dann gewährt, wenn die Bezahlung einer anderen Teilrechnung oder der Schlussrechnung nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgt. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben. Die Begebung von Wechseln an Erfüllungs statt bleibt vorbehalten; ohne gesonderte Vereinbarung lässt dies die gesetzlichen Verzugsfolgen hinsichtlich der Kaufpreisforderung unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, sofern wir keinen geringeren Schaden nachweisen.
6. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
1. Der Lieferant übernimmt die Haftung, dass die Ware dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Sollte der Vertragsgegenstand diese Anforderungen nicht erfüllen, hat der Lieferant uns dies in jedem Einzelfall vor Beginn der Auslieferung an uns unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung auch nach Erhalt binnen einer Frist von zehn Werktagen ab Mitteilung des Lieferanten zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
2. Bestehen beim Lieferanten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat der Lieferant dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung erfolgt anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränkt. Wir werden alle Lieferungen, sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Eine Prüfpflicht sowie eine Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln gemäß §§ 377 ff UGB durch uns hinsichtlich der Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluss gehen uns aber keinerlei Rechtsansprüche (insbesondere nicht Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtumsanfechtung) verloren. Dies gilt entsprechend für Mängel, die sich erst nachträglich zeigen. Auch bei diesen verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, haben wir nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.
4. Im Falle von Mängeln der gelieferten Waren oder ausgeführten Leistungen ist der Lieferant verpflichtet, Gewährleistung nach freier Wahl von uns entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu leisten. Sofern der Mangel nicht geringfügig ist, sind wir auch berechtigt, anstelle der genannten Gewährleistungsbehelfe die Wandlung des Vertrages zu verlangen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Bis zum Beweis des Gegenteils durch den Lieferanten wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war; dies gilt auch, wenn der Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe hervor kommt. Der Lieferant hält uns für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, die uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, Termine und Fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen. Der Lieferant ist zum vollständigen Ersatz sämtlicher Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln, sowie für allfällige durch Mängel verursachte frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten. Sub- und Zulieferanten des Lieferanten gelten in jedem Fall als dessen Erfüllungsgehilfen, sodass der Lieferant für deren Verschulden wie für sein eigenes einzustehen hat.Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln garantiert der Lieferant für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (unseren Auftraggeber), längstens für 36 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung . Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von unseren Maschinen oder Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewährleistungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei uns.
5. Der Lieferant stellt uns bei Rechtsmängeln der Ware von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
6. Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.
7. Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von uns auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8. Soweit wir von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt; die vorigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.
9. Die Entgegennahme der Ware sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche durch uns dar.
IX. Haftung, insbesondere Produkthaftung
1. Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AELB nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Werden wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Lieferant hat uns in diesen Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der Kosten für die Rechtsverfolgung frei zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Der Lieferant hat uns bei Vertragsbeginn und auf jederzeit mögliches Verlangen eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2.500.000,00 pro Haftungsfall nachzuweisen und den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der verarbeiteten Liefergegenstände durch uns aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
X. Rücktritt vom Vertrag
Wir können im Fall von Pflichtverletzungen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Pflichtverletzungen sind insbesondere auch Verzüge von Zwischen oder Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung von uns gegenüber unseren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen sind wir berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Die dabei anfallenden Kosten können wir entweder direkt in Rechnung stellen oder von den nächsten fälligen Zahlungen an den Lieferanten abziehen.
XI. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
2. Der Lieferant stellt uns und unseren Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
3. Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für uns wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, – verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
XII. Beistellungen, Werkzeuge
1. Wir behalten uns an allen dem Lieferanten beigestellten Teilen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Gegenstände so verbunden oder vermischt werden, dass wir unser Eigentum verlieren. Der Lieferant verwahrt die neuen Sachen unentgeltlich für uns.
2. Der Lieferant hat Beistellungen auf Mängelfreiheit zu prüfen. Wird ein von uns beigestelltes Teil im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur bzw. den Ersatz des beigestellten Teiles.
3. Wir behalten uns das Eigentum an von uns bezahlten oder gestellten Werkzeugen vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
XIII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
2. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind.
3. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
4. Auf jederzeit mögliches Verlangen von uns, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Wir behalten uns alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, etc., vor.
5. Erzeugnisse, die nach von uns stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Der Lieferant darf den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns an Dritte weitergeben.
2. Sobald der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Erfüllungsort ist die in unserer Bestellung beschriebene Lieferadresse.
4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).
5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 6. Gerichtstand ist unser Firmensitz in Österreich. Wir behalten uns das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.